Krankheit im Beruf

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Im November: Krankheit im Beruf

11.2015

Der "perfekte" Mitarbeiter sollte – flexibel und belastbar sein.

Dieser Idealvorstellung können Menschen mit Multipler Sklerose (MS) oder einer anderen chronischen Erkrankung nicht immer entsprechen. Aus Sorge, den Arbeitsplatz zu verlieren, von den Kollegen ausgegrenzt oder vom Vorgesetzten "abserviert" zu werden, verheimlichen viele Betroffene ihr "Handicap" - so lange es die Kräfte zulassen.

Viele Symptome der MS sind für Außenstehende nicht "sichtbar" (z.B. Fatigue - Symptomatik). Besitzt das berufliche Umfeld keine Kenntnis über die Erkrankung, kann dies schnell zu falschen Auslegungen führen, da in den meisten Fällen, Neben- und Nachwirkungen von Medikamenten oder ein MS Symptom hinter den vermeintlichen Defiziten stecken. Die "Kurzurlaube" in Wahrheit oftmals, Krankheitsschübe (man spricht von einem Schub, wenn Symptome bzw. Nervenfunktionsstörungen auftreten) oder gut getarnte Klinik Aufenthalte. Auch ohne das "Versteckspiel" ist die Bewältigung der Multiplen Sklerose Erkrankung Herausforderung genug.

Niemand ist vor längeren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder einer chronischen Erkrankung geschützt. Nachstehend einige Hinweise u.a. zu Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Wiedereingliederung und der sog. Nahtlosigkeitsregelung.

Ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Arbeitnehmer, erhält in der Regel bis zu 6 Wochen das Brutto-Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber weiter gezahlt (EntgFG) Entgeltfortzahlungsgesetz § 5. Während des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht der Anspruch auf Krankengeld. Wird ein Arbeitnehmer wegen der identischen Krankheitsursache erneut arbeitsunfähig, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch.

Besonderheit:
Der Arbeitnehmer war seit der letzten Arbeitsunfähigkeit mindestens ein halbes Jahr beschäftigt, ohne an derselben Erkrankung krank gewesen zu sein.

Sind Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, wird die Lohnfortzahlung vom Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgelöst.

Wer bekommt Krankengeld, ab wann und wie lange?
Berufstätige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt bei stationärer Behandlung ab deren Beginn, bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Für die ununterbrochene Zahlung des Krankengeldes ist eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Nur bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bleibt der Versicherungsschutz mit dem Anspruch auf Krankengeld bestehen. Dabei ist zu beachten: dass die weitere Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden muss.

Der Anspruch für die Arbeitsunfähigkeit wegen identischer Krankheitsursache z.B. Multipler Sklerose ist auf 78 Wochen (innerhalb drei Jahren) befristet. Krankheiten welche während der Arbeitsunfähigkeit hinzukommen, verlängern die Leistungsdauer nicht. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (Bruttoentgelt). Der Anspruch endet immer mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung).

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Krankenkassen ihren Medizinischen Dienst (MdK) beauftragen zu prüfen, ob die Voraussetzung für eine Arbeitsunfähigkeit noch besteht. In dem Fall kann es passieren, dass man vom Medizinischen Dienst (MdK) "gesundgeschrieben" wird und die Kasse die Krankengeldzahlung daraufhin einstellt. Gegen eine solche "Gesundschreibung" (nach Aktenvorlage) kann Widerspruch eingelegt werden.

Häufig werden Versicherte nach relativ kurzer Zeit der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen einen Rentenantrag oder einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Wird innerhalb dieser Frist, der Antrag auf Maßnahme zur Rehabilitation nicht gestellt, droht die Einstellung des Krankengeldes, auf Grund mangelnder Mitwirkung.

Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz: Für einige ist es noch möglich, nach einer Rehabilitation wieder Arbeiten zu gehen. Das "Hamburger Modell" erlaubt Angestellten eine stundenweise, flexible Rückkehr in den Beruf. Finanziell abgesichert sind Sie für die Dauer der Maßnahme durch das Krankengeld.

Zwischen Arbeitgeber, ggf. Integrationsamt und Arzt sollten wichtige Fragen abgeklärt werden: Wie viele Stunden wird man zu Beginn arbeiten? Kann man dieselben Aufgaben übernehmen wie früher oder muss man Aufgaben aus therapeutischen Gründen tauschen?

Läuft der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen aus und man ist immer noch arbeitsunfähig, erfolgt eine sogenannte "Aussteuerung". Mit der "Aussteuerung" endet nicht nur der Anspruch auf Krankengeld, sondern auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Sie müssen sich dann freiwillig weiter versichern.

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, drei Monate vor Ablauf des Krankengeldanspruches, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Nach Ablauf des Krankengeldes hat man dann, bis zur Entscheidung über den Rentenantrag, Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wissenswert:
Die Gesetzeslage sieht in der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 und 2 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit) vor, dass finanzielle Leistungen/Arbeitslosengeld solange gezahlt werden muss, bis die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.199 B 11 AL 13/99 R)

Probleme kann man niemals durch dieselbe Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind.

(Albert Einstein, 1879 – 1955, theoretischer Physiker)

Ihre "Bella"

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