Ende der Sommerpause

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Im September: Sozialrechtliche Informationen zu Rehabilitation

09.2018

Eine chronische Krankheit, ein Unfall oder auch nach einem Klinikaufenthalt: die Rehabilitation setzt dort an, wo die Selbstständigkeit eines Menschen gefährdet oder verloren gegangen ist.

In der Regel bewilligen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung eine Rehabilitation erst, wenn ambulante Leistungen nicht mehr ausreichen. Dabei gilt: ambulant vor stationär, Reha vor Rente. 

Der behandelnde Arzt muss zunächst feststellen, dass sein Patient die medizinische Reha-Maßnahme benötigt und diese im Antragsformular ausführlich begründet/dokumentiert. Erhältlich sind die Reha-Formulare bei der gesetzlichen Krankenkasse und bei den Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung. 

Was kann ein Versicherter bei Ablehnung seines Reha-Antrags tun? Sofern der jeweilige Kostenträger den Antrag auf Reha nicht bewilligt und ablehnt, hat der Versicherte die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen.

Erfahrungsgemäß wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation meist genehmigt – zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. In einem schriftlichen Widerspruch (vorzugsweise per Einwurfeinschreiben) sollte stehen, um welchen Bescheid es geht (Datum/Aktenzeichen) und einer knappen Begründung (ggfs. Nachreichung von Unterlagen). 

Das gilt auch für den Fall, wenn Sie mit der Ihnen zugewiesenen Rehabilitationsklinik nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich unter Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht und um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl. Sie haben als Patient ein Mitspracherecht, die für Sie geeignete Reha-Einrichtung auszuwählen. Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 9 (Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation) vor, dass der Kostenträger (z. B. Ihre Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung) Ihren berechtigten Wünschen entsprechen muss. Damit will der Gesetzgeber die Selbstbestimmung der Patienten fördern. Die Wünsche können sich: auf die Art der Reha (ganztägig ambulant/stationär), den Ort der Reha und die Wahl der Einrichtung (Spezialisierung) oder den Beginn der Reha beziehen.

Erkundigen Sie sich im Vorfeld darüber, welche Rehabilitationskliniken Ihren Wünschen hinsichtlich Ihrer Diagnose, der Ausstattung (Unterbringung in Einzel- oder Doppelzimmer) sowie die Mitnahme einer Begleitperson geeignet erscheinen.
Achten Sie darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert ist und damit regelmäßig nach fortlaufenden Zertifizierungen und Qualitätsprüfungen therapiert.

Tipp: Versicherte sollten bereits bei der Antragstellung, einen entsprechenden Vorschlag Ihrer Wunschklinik im Antrag angeben, nur so können Sie nach dem Sozialgesetzbuch IX das Wunsch- und Wahlrecht, aktiv ausüben.

Eine bunte Herbstzeit wünscht Ihnen

Ihre „Bella“

Nathalie Todenhöfer Stiftung

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