Rentenrecht 7.26

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Im Juli: Rentenrecht 2026

07.2026

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Menschen mit Schwerbehinderung beispielsweise durch vorgezogene Altersrenten und berufliche Reha-Maßnahmen essenzielle finanzielle Sicherheit. 

Aufgrund der demografischen Entwicklung und den aktuellen politischen Reformen ist es wichtig, sich regelmäßig über Änderungen im Rentenrecht zu informieren. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bietet eine unabhängige kostenlose telefonische oder persönliche Beratung vor Ort: zu Rente, Reha und Altersvorsorge an. Halten Sie für einen Termin immer Ihre Rentenversicherungsnummer bereit.
 

Die wichtigsten Änderungen im Rentenrecht 2026 im Überblick:

Aktivrente
Die Aktivrente ist keine Rente im eigentlichen Sinne, sondern ein Steuerbonus. Sie trat im Januar 2026 in Kraft und erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, weiterzuarbeiten und bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuzuverdienen. Die Aktivrente gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobber oder Beamte. Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung gilt diese Regelung ebenfalls nicht. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ist erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze – zum Zeitpunkt der Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente – eine Aktivrente möglich.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt seit 2026 wer ab 1964 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren. Ein früherer Einstieg bleibt möglich, aber nur mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent. Voraussetzungen: Die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren sowie ein GdB von mindestens 50 müssen weiterhin erfüllt sein. Das bedeutet ein Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) ist die zwingende Voraussetzung für die Schwerbehindertenrente. Vor dem 62. Lebensjahr ist der Bezug einer Altersrente nicht mehr zulässig.

Behinderten-Pauschbetrag nur noch digital
Die Beträge beim Behinderten-Pauschbetrag bleiben unverändert.
Seit 1. Januar 2026 müssen aber neu beantragte Behinderten-Pauschbeträge oder Änderungen vom Versorgungsamt digital an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür muss die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragsberechtigten beim Versorgungsamt hinterlegt sein. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Bescheide und bestehende Pauschbeträge können aber wie bisher in Papierform gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

EU-Behindertenkarte
Die EU-Richtline zum Ausweis ist in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben bis Mitte 2028 Zeit, die Karte offiziell auszugeben. Die Karte im Scheckkartenformat weist Ihren Behindertenstatus EU-weit nach. Sie ergänzt den nationalen Schwerbehindertenausweis und ersetzt diesen nicht. Die Karte soll europaweit Vorteile bringen: Sie erhalten damit in allen teilnehmenden EU-Ländern denselben Zugang zu Sonderkonditionen und Vergünstigungen wie die Einheimischen (beispielsweise ermäßigter oder freier Eintritt in Museen, Zoos, Kultur und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Die Karte ist zweisprachig und enthält ein Passfoto sowie einen QR-Code und wird physisch sowie optional digital ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt kostenlos über die nationalen Behörden. Ausführliche Informationen zur Einführung in Deutschland erhalten Sie beim Sozialverband VdK.

Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)
Für Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze seit Januar 2026 bei rund 20.700 Euro. Maßgeblich für den weiteren Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ist jedoch, dass die tägliche Arbeitszeit unter 3 Stunden liegt. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro und errechnet sich nach dem individuellen Versicherungsverlauf.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Bei einem Antrag auf Feststellung einer Rente wegen Erwerbsminderung wird bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente eine sogenannte „Zurechnungszeit“ berücksichtigt. Diese gleicht die Zeit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Versicherte werden so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen weitergearbeitet. Bei Anträgen im Jahr 2026 endet die „Zurechnungszeit“ bei 66 Jahren und 3 Monaten.

Minijob-Grenze bei 603 Euro
Die Minijob-Grenze, also die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, erhöhte sich 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Der Grund hierfür ist die Kopplung an die Entwicklung des Mindestlohns: Dieser erhöhte sich in 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro und damit auch die Minijob-Grenze.

Schwerbehinderung im Jahr 2026 bedeutet Aufmerksamkeit für Veränderungen im Detail zu beachten. Die gesetzliche Rente bietet beispielsweise weniger Spielraum bei frühem Rentenbeginn. Auch möchten digitale Verfahren vereinfachen, diese erfordern aber bei Anträgen viel Aufmerksamkeit. Und wer die neuen Regeln kennt - kann bestenfalls typische Fehler vermeiden.

Jeder neue Tag schenkt uns die Chance, etwas Schönes zu entdecken!

Ihre „Bella“

 

Quelle: Deutsche Rentenversicherung 2026

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